§ 35 BtMG – Therapie anstatt Strafe
egen die entsprechenden Voraussetzungen des § 35 BtMG vor, kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für die Durchführung einer Therapie zurückgestellt werden.


egen die entsprechenden Voraussetzungen des § 35 BtMG vor, kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für die Durchführung einer Therapie zurückgestellt werden.